10. August 2020
Am 16. Juli 2020 erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union den EU-US-Datenschutzschild zu einem ungültigen Datenübertragungsmechanismus. Siehe Pressemitteilung Data Protection Commissioner / Maximillian Schrems und Facebook Ireland („Schrems 2“). Infolgedessen haben Bullhorn, Inc. und die mit ihm verbundenen Unternehmen (gemeinsam „Unternehmen der Bullhorn Group“) untereinander Standardvertragsklauseln („SVK“) abgeschlossen, wie sie von der Europäischen Kommission gemäß der DSGVO für die Übertragung von personenbezogenen Daten von den Unternehmen der Bullhorn Group im EWR, dem Vereinigten Königreich und der Schweiz an Unternehmen der Bullhorn Group außerhalb dieser Gebiete genehmigt wurden.
Die SVK legen die angemessenen Garantien für den Schutz der Privatsphäre sowie der Grundrechte und -freiheiten europäischer Personen für solche Datentransfers außerhalb des EWR, des Vereinigten Königreichs und der Schweiz fest. Die SVK stellen auch den Zugang unserer Datenverarbeiter außerhalb des EWR, des Vereinigten Königreichs und der Schweiz zu personenbezogenen Daten sicher.
Zusätzlich zum Abschluss von SVK haben wir unsere Datenschutzrichtlinie aktualisiert, um zu verdeutlichen, dass Datenübertragungen an Unternehmen der Bullhorn Group außerhalb des EWR, des Vereinigten Königreichs und der Schweiz gemäß den SVK durchgeführt werden.
Bullhorn verfolgt weiterhin die regulatorischen Entwicklungen, die diese Datentransfers an Datenimporteure außerhalb des EWR, des Vereinigten Königreichs und der Schweiz nach der „Schrems 2“-Entscheidung betreffen, sowie die Auswirkungen des Endes der BREXIT-Übergangsfrist für das Vereinigte Königreich. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie, abrufbar unter https://www.bullhorn.com/de/datenschutz-und-cookie-richtlinie-fuer-deutschland/.